KS West e.V.
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28.09.2026

MVV TB 2026/1 – Änderungen der Musterverwaltungsvorschrift

Die Fachkommission Bautechnik hat am 09.07.2026 die Änderungen in der neuen Ausgabe der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2026/1 bei der Europäischen Kommission zur Notifizierung eingereicht. Nach der erforderlichen Stillhaltefrist bis zum 12.10.2026 kann die neue MVV TB dann von den Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt werden.

Es ist daher damit zu rechnen, dass einige Bundesländer dies noch in diesem Jahr vornehmen werden. Die zur Notifizierung eingereichten Änderungen sind folgend zusammengestellt:

In der neuen Ausgabe wurden wie bereits im Vorfeld angekündigt, die Regelungen zu Bauten in deutschen Erdebengebieten geändert. In Teil A (Baubestimmungen mit Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung) wurde die bisherige Norm DIN 4149:2005-04 gestrichen und durch den Eurocode 8 (DIN EN 1998-1:2010-12+A1:2013-05 mit DIN EN 1998-1/NA:2023-11) ersetzt. Damit muss die Erdbebenbemessung zukünftig grundsätzlich nach Eurocode 8 erfolgen. Der BVKSI lässt daher zum neuen Eurocode 8 derzeit eine Broschüre für die Bemessung und Ausführung von Kalksandsteinmauerwerk in den deutschen Erdbebengebieten erstellen, welche rechtzeitig mit der bauaufsichtlichen Einführung der Norm veröffentlicht werden soll.

In der neuen Ausgabe der MVV TB wurden zudem alle Regelungen zu Fertigbauteilen und Mauertafeln nach DIN 1053-4 gestrichen. Sowohl in Teil A (Baubestimmungen mit Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung) als auch in Teil C (Baubestimmungen für Bauprodukte ohne CE und Bauarten) wurden die entsprechenden Einträge ersatzlos gestrichen. Dies gilt sowohl für die bisherige Norm als auch für die Neuausgabe DIN 1053-4:2025-10.

Bauaufsichtlich gelten damit zukünftig für Mauertafeln aus Kalksandsteinmauerwerk keine zusätzlichen Anforderungen mehr. Nach Rücksprache hat das DIBt ausdrücklich bestätigt, dass es sich mit der neuen Regelung auch bei vorgefertigten KS-Mauertafeln um übliches Mauerwerk nach DIN EN 1996/NA mit CE-gekennzeichneten Steinen und Mörtel handelt. Bauaufsichtlich ist es unerheblich, ob diese auf der Baustelle oder vorab im Werk zusammengefügt werden. Somit sind auch keine Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder allgemeine Bauartgenehmigungen mehr erforderlich, wenn das Mauerwerk dem Eurocode 6 entspricht. Überwachungen und Kennzeichnungen können damit ersatzlos entfallen. Hinweise für die werkseigene Produktionskontrolle können aber DIN 1053-41:2025-10 entnommen werden.

Damit muss bei KS-Mauertafeln zukünftig lediglich die Transportsicherheit privatrechtlich mit der zuständigen Berufsgenossenschaft geklärt bzw. durch Gutachten abgesichert werden. Bei Anwendung der Regeln nach DIN 1053-4:2025-10 kann aufgrund der Beteiligung der BauBG und der im Konsens der interessierten Kreise erarbeiteten Regelungen davon ausgegangen werden, dass die Transportsicherheit ohne weiteren Nachweis gegeben ist. Um trotzdem möglichen Problemen aus dem Wege zu gehen, ist eine Kontaktaufnahme mit der BauBG aber grundsätzlich zu empfehlen. Zudem sind bei Brandwänden aus nicht raumbreiten Mauertafeln die in der Anlage zum Eurocode 6 Teil 1-2 neu in die MVV TB aufgenommenen Besonderheiten zur Fugenausbildung zu beachten.

Neu wurden in Teil A der MVV TB erstmals auch die Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Lehmsteinmauerwerk gemäß den Landesbauordnungen aufgenommen. Dieses ist zukünftig normativ nach DIN 18940:2023-06 zu bemessen und auszuführen. Ergänzende bauaufsichtliche Regelungen zu den Nachweisen in Erdbebengebieten und zum Schubnachweis sind aber in Anlage A 1.2.6.4/1 enthalten.